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   VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16 (HS), 88-IV-16 (e.A.)   

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https://dejure.org/2016,20941
VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16 (HS), 88-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,20941)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 87-IV-16 (HS), 88-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,20941)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 87-IV-16 (HS), 88-IV-16 (e.A.) (https://dejure.org/2016,20941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • OLG Dresden, 03.06.2016 - 2 Ws 256/16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2016 (2 Ws 256/16) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

    Mit seiner am 7. Juli 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der sich seit dem 5. November 2013 in Untersuchungshaft befindet, gegen die im Haftbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2016 (2 Ws 256/16) und des Landgerichts Dresden vom 6. Mai 2016 (5 KLs 100 Js 7387/12), letzterer in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. Mai 2016.

  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Gleiches muss - ungeachtet der Straferwartung - in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft gelten, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Insbesondere bedarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).
  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/ Vf. 61-IV-06 [e.A.] - juris Rn. 21).
  • VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 60-IV-12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Eine solche Anordnung würde zudem weiter reichen als die nach § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG in der Hauptsache mögliche Entscheidung (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage, § 32 Rn. 108 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.).
  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 541/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 196/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 388/14), 23. Dezember 2014 (2 Ws 541/14), 21. April 2015 (2 Ws 136/15) und 21. August 2015 (2 Ws 353/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
  • OLG Dresden, 22.09.2014 - 2 Ws 388/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16
    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 196/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 388/14), 23. Dezember 2014 (2 Ws 541/14), 21. April 2015 (2 Ws 136/15) und 21. August 2015 (2 Ws 353/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15

    Beschleunigungsgrundsatz, Untersuchungshaft, Haftfortdauer

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 196/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • BVerfG, 08.08.2007 - 2 BvR 1609/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Beschleunigungsgebot in Haftsachen;

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • KG, 22.06.2015 - 2 Ws 136/15

    Führungsaufsicht; Verbot, ein KFZ zu führen

  • OLG Hamburg, 20.11.2015 - 1 Ws 148/15

    Haftprüfung bei Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

  • OLG Frankfurt, 03.02.2016 - 1 Ws 186/15

    Aufhebung U-Haftbefehl wegen nicht ausreichender Förderung des Verfahrens in der

  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Weil der Beschluss des Oberlandesgerichts auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen die Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB nicht hinreichend in den Blick nimmt, kann schon aus diesem Grund nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den Inhalt und die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts hinreichend beachtet hat (vgl. schon SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 87-IV-16 [HS]/Vf. 88-IV-16 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Da der Beschluss des Oberlandesgerichts auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen die Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB unberücksichtigt lässt, kann schon aus diesem Grund nicht festgestellt werden, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung den Inhalt und die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts hinreichend beachtet hat (vgl. schon SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 87-IV-16 [HS]/Vf. 88-IV-16 [e.A.]) .
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